Artikel 8 VO (EG) 2009/1122
Kontrollsystem für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
(1) Die Mitgliedstaaten führen ein System zur wirksamen Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen ein. Dieses System muss entsprechend Titel II Kapitel III dieses Teils insbesondere Folgendes vorsehen:
- a)
- wenn als zuständige Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle fungiert, die Übermittlung der erforderlichen Informationen über die Direktzahlungen beantragenden Betriebsinhaber von der Zahlstelle an die spezialisierten Kontrolleinrichtungen, gegebenenfalls über die koordinierende Stelle nach Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;
- b)
- die Methoden zur Auswahl der Kontrollstichproben;
- c)
- Vorgaben über Art und Umfang der durchzuführenden Kontrollen;
- d)
- Kontrollberichte, in denen insbesondere die festgestellten Verstöße und deren Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit festgehalten werden;
- e)
- wenn als zuständige Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle fungiert, die Übermittlung der Kontrollberichte von den spezialisierten Kontrolleinrichtungen entweder an die Zahlstelle oder die koordinierende Stelle nach Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder beide;
- f)
- die Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen durch die Zahlstelle.
(2) Die Mitgliedstaaten können ein Verfahren vorsehen, wonach der Betriebsinhaber der Zahlstelle die erforderlichen Angaben zur Bestimmung der für ihn geltenden Anforderungen und Normen mitteilt.
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