Artikel 9 VO (EG) 2009/1122
Zahlung von Beihilfen und Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
Kann die Kontrolle der Einhaltung von in Titel III Kapitel III dieses Teils festgelegten anderweitigen Verpflichtungen nicht vor der Leistung von Zahlungen abgeschlossen werden, so werden zu Unrecht geleistete Zahlungen gemäß Artikel 80 zurückgefordert.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.