Artikel 10 VO (EG) 2009/1122
Allgemeine Bestimmungen für den Sammelantrag
(1) Die Mitgliedstaten können vorsehen, dass alle Anträge für Beihilferegelungen nach den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in den Sammelantrag aufgenommen werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen der Kapitel II bis V des vorliegenden Titels sinngemäß in Bezug auf die besonderen Vorschriften über die Beihilfeanträge für diese Regelungen.
(2) Wenn bei der Verwaltung der Beihilferegelungen, für die ein Sammelantrag einzureichen ist, für einen Betriebsinhaber mehr als eine Zahlstelle zuständig ist, so stellt der betreffende Mitgliedstaat mit geeigneten Maßnahmen sicher, dass die im Sammelantrag anzugebenden Informationen allen beteiligten Zahlstellen mitgeteilt werden.
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