Artikel 28 VO (EG) 2009/1122

Gegenkontrollen

(1) Die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 müssen es gestatten, dass Unregelmäßigkeiten — insbesondere anhand elektronischer Mittel automatisch — festgestellt werden, und umfassen folgende Gegenkontrollen:

a)
der angemeldeten Zahlungsansprüche bzw. der angemeldeten Parzellen, um ungerechtfertigte Mehrfachgewährungen derselben Beihilfe für ein und dasselbe Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr und ungerechtfertigte Kumulierungen von Beihilfen zu verhindern, die im Rahmen der in den Anhängen I und VI der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten flächenbezogenen Beihilferegelungen gewährt werden;
b)
der Zahlungsansprüche, um ihr Bestehen und die Erfüllung der Beihilfevoraussetzungen zu überprüfen;
c)
zwischen den im Sammelantrag angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen und den im Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen nachgewiesenen Referenzparzellen, um die Beihilfefähigkeit der Flächen als solche zu überprüfen;
d)
zwischen den Zahlungsansprüchen und der ermittelten Fläche, um zu überprüfen, ob den Ansprüchen eine entsprechende Hektaranzahl beihilfefähiger Fläche im Sinne von Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gegenübersteht;
e)
anhand der elektronischen Datenbank für Rinder, um die Beihilfefähigkeit zu überprüfen und ungerechtfertigte Mehrfachgewährungen derselben Beihilfe für ein und dasselbe Kalenderjahr zu verhindern;
f)
zwischen den im Sammelantrag angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen und den einer amtlichen Überprüfung unterzogenen Flächen, bei denen festgestellt wurde, dass sie die Anforderungen von Artikel 87 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 einhalten;
g)
zwischen den im Sammelantrag angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen und den von dem betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Baumwollanbau zugelassenen Parzellen;
h)
zwischen der im Sammelantrag gemachten Angabe der Betriebsinhaber, Mitglied eines anerkannten Branchenverbands zu sein, den Angaben nach Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung und den von den betreffenden anerkannten Branchenverbänden übermittelten Angaben, um zu überprüfen, ob der in Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Anspruch auf eine Erhöhung der Beihilfe tatsächlich besteht;
i)
zwischen den im Liefervertrag gemäß Artikel 94 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gemachten Angaben und den vom Zuckerhersteller gemachten Angaben über die Lieferungen.

(2) Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten, die sich infolge von Gegenkontrollen ergeben, wird durch andere angemessene Verwaltungsmaßnahmen und erforderlichenfalls durch eine Vor-Ort-Kontrolle weiter nachgegangen.

(3) Stellen zwei oder mehr Betriebsinhaber für ein und dieselbe Referenzparzelle einen Beihilfeantrag im Rahmen derselben Beihilferegelung und überschreitet die angegebene Gesamtfläche die landwirtschaftliche Fläche, ohne dass diese Überschreitung über die gemäß Artikel 34 Absatz 1 festgesetzte Toleranzmarge hinausgeht, so können die Mitgliedstaaten die betreffenden Flächen in dem entsprechenden Verhältnis verringern. In diesem Fall haben die betroffenen Betriebsinhaber die Möglichkeit, die Entscheidung anzufechten, sofern sie geltend machen können, dass — zu ihrem Nachteil — einer oder mehrere andere betroffene Betriebsinhaber ihre Fläche über die Toleranzmarge hinaus zu groß angegeben hat bzw. haben.

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