Artikel 29 VO (EG) 2009/1122
Verwaltungskontrollen der besonderen Stützung
(1) Für jede Maßnahme im Rahmen der besonderen Stützung, für die Verwaltungskontrollen technisch möglich sind, sollten alle Anträge überprüft werden. Die Kontrollen sollten insbesondere sicherstellen, dass
- a)
- die Bedingungen für die Gewährung einer besonderen Stützung erfüllt sind,
- b)
- keine Doppelfinanzierung aus anderen Gemeinschaftsregelungen erfolgt,
- c)
- keine Überkommpensation an die Betriebsinhaber hinsichtlich der finanziellen Beiträge gemäß Artikel 70 Absatz 3 und Artikel 71 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erfolgt und
- d)
- gegebenenfalls Belege eingereicht worden sind, aus denen die Förderfähigkeit hervorgeht.
(2) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls auf Belege von anderen Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen zurückgreifen, um die Erfüllung der Förderkriterien zu überprüfen. Sie müssen sich jedoch vergewissern, dass die Dienststelle, Einrichtung oder Organisation bei ihrer Tätigkeit die für die Kontrolle der Erfüllung der Förderkriterien erforderlichen Normen einhält.
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