Artikel 30 VO (EG) 2009/1122
Kontrollsätze
(1) Die Gesamtzahl der jährlichen Vor-Ort-Kontrollen erstreckt sich auf mindestens 5 % aller Betriebsinhaber, die im Rahmen der Betriebsprämienregelung, der Flächenzahlungsregelung oder flächenbezogener Zahlungen im Rahmen der besonderen Stützung einen Antrag stellen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die Vor-Ort-Kontrollen auf jeweils mindestens 3 % der Betriebsinhaber erstrecken, die Beihilfen im Rahmen jeder der anderen flächenbezogenen Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragen.
(2) Die Gesamtzahl der jährlichen Vor-Ort-Kontrollen erstreckt sich ferner auf mindestens
- a)
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den in Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Mindestkontrollsatz von 30 % bzw. 20 % der für die Hanferzeugung angemeldeten Flächen.
Hat ein Mitgliedstaat bereits eine Regelung der vorherigen Genehmigung eines solchen Anbaus eingeführt und der Kommission schon vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 seine Durchführungsmodalitäten und Bedingungen hierzu mitgeteilt, so sind der Kommission alle Änderungen der Durchführungsmodalitäten und Bedingungen unverzüglich mitzuteilen;
- b)
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5 % aller Betriebsinhaber, die Beihilfen im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder, tierbezogene Zahlungen oder Pro-Kopf-Zahlungen für Rinder im Rahmen der besonderen Stützung oder Beihilfen im Rahmen der besonderen Stützung auf der Grundlage der gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ermittelten einzelbetrieblichen Milchquote oder der besonderen Stützung auf der Grundlage der tatsächlichen Milcherzeugung beantragen. Bieten die elektronischen Datenbanken für Rinder jedoch in Bezug auf die Sicherheit und Durchführung nicht den Standard, der für eine ordnungsgemäße Verwaltung der betreffenden Beihilfemaßnahmen erforderlich ist, so erhöht sich der Prozentsatz auf 10 %.
Diese Vor-Ort-Kontrollen umfassen auch mindestens 5 % aller Tiere pro Beihilferegelung, für die Beihilfen beantragt werden;
- c)
- 5 % aller Betriebsinhaber, die Beihilfen im Rahmen der Beihilferegelung für Schafe und Ziegen und tierbezogene Zahlungen oder Pro-Kopf-Zahlungen für Schafe und Ziegen im Rahmen der besonderen Stützung beantragen. Diese Vor-Ort-Kontrollen umfassen auch mindestens 5 % aller Tiere, für die Beihilfen beantragt werden. Bieten die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 vorgesehenen elektronischen Datenbanken für Schafe und Ziegen jedoch in Bezug auf die Sicherheit und Durchführung nicht den Standard, der für eine ordnungsgemäße Verwaltung der betreffenden Beihilfemaßnahmen erforderlich ist, so erhöht sich der Prozentsatz auf 10 % der Betriebsinhaber;
- d)
- 10 % aller Betriebsinhaber, die Beihilfen im Rahmen der besonderen Stützung beantragen, die in Absatz 1 sowie den Buchstaben b und c des vorliegenden Absatzes nicht aufgeführt sind; ausgenommen die Maßnahme gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr.73/2009;
- e)
- 10 % der anderen Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen, die Belege zur Überprüfung der Erfüllung der Förderkriterien gemäß Artikel 29 Absatz 2 übermitteln;
- f)
- 100 % der Fonds auf Gegenseitigkeit, die eine Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragen;
- g)
- hinsichtlich der Anträge auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle nach Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 20 % der gemäß Artikel 91 derselben Verordnung anerkannten Branchenverbände, denen die Betriebsinhaber ihren Angaben in den Sammelanträgen zufolge angehören;
- h)
- hinsichtlich der Anträge auf die Zahlung der Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 betreffend die beim Zuckerhersteller durchgeführten Kontrollen der Menge Quotenzucker, die aus den gemäß Artikel 94 derselben Verordnung gelieferten Mengen Zuckerrüben und Zuckerrohr gewonnen wurden, mindestens 5 % der Antragsteller, die an den betreffenden Hersteller liefern.
(3) Werden bei den Vor-Ort-Kontrollen bedeutende Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einer bestimmten Beihilferegelung oder in einem bestimmten Gebiet oder Teilgebiet festgestellt, so führen die zuständigen Behörden im laufenden Jahr entsprechende zusätzliche Vor-Ort-Kontrollen durch und sorgen im darauf folgenden Jahr dafür, dass ein entsprechend höherer Prozentsatz von Betriebsinhabern einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen wird.
(4) Ist vorgesehen, dass einzelne Elemente einer Vor-Ort-Kontrolle auf der Basis einer Stichprobenauswahl durchgeführt werden können, so muss die Stichprobe ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau gewährleisten. Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Stichprobenauswahl fest. Werden bei der Kontrolle der Stichprobe Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird die Stichprobe entsprechend ausgeweitet.
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