Artikel 37 VO (EG) 2009/1122
Elemente der Vor-Ort-Kontrollen der Beihilfeanträge für Saatgut
Die Vor-Ort-Kontrollen der Anträge auf die Beihilfe für Saatgut gemäß Artikel 87 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 umfassen insbesondere Folgendes:
- a)
-
Auf Ebene des die Beihilfe beantragenden Betriebsinhabers
- i)
- Kontrollen aller Parzellen, um die Art oder Sortengruppe des auf den einzelnen angemeldeten Parzellen ausgesäten Saatguts zu überprüfen;
- ii)
- Kontrollen der Unterlagen, um zumindest die erste Bestimmung des Saatguts, für das die Beihilfe beantragt wurde, zu überprüfen;
- iii)
- alle von dem Mitgliedstaat für notwendig erachteten Kontrollen, um zu gewährleisten, dass die Beihilfe nicht für nicht zertifiziertes Saatgut oder Saatgut aus Drittländern gezahlt wird;
- b)
-
falls die erste Bestimmung des Saatguts ein Züchter oder ein Saatgutbetrieb ist, zusätzliche Kontrollen auf deren Betriebsgelände, um zu gewährleisten, dass
- i)
- das Saatgut vom Züchter oder vom Saatgutbetrieb tatsächlich gemäß dem Anbauvertrag gekauft und bezahlt wurde;
- ii)
- die Bezahlung des Saatguts in der Finanzbuchführung des Züchters oder Saatgutbetriebs ausgewiesen ist;
- iii)
- das Saatgut tatsächlich für die Aussaat vermarktet wurde. Zu diesem Zweck sind körperliche Kontrollen und Dokumentenprüfungen der Bestände und der Finanzbuchführung des Züchters oder Saatgutbetriebs durchzuführen;
- c)
- gegebenenfalls Kontrollen auf Ebene der Endverwender.
Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii ist die Vermarktung die Bereithaltung oder Lagerhaltung, das Feilbieten, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder die Lieferung an eine andere Person.
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