Artikel 41 VO (EG) 2009/1122

Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen

(1) Mindestens 60 % des in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 2 vorgesehenen Mindestsatzes der Vor-Ort-Kontrollen sind über den gesamten Haltungszeitraum der betreffenden Beihilferegelung verteilt durchzuführen. Der verbleibende Prozentsatz der Vor-Ort-Kontrollen ist über das Jahr verteilt durchzuführen.

Beginnt der Haltungszeitraum jedoch vor der Einreichung eines Beihilfeantrags oder kann er nicht im Voraus festgesetzt werden, so sind die Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 2 über das Jahr verteilt durchzuführen.

(2) Mindestens 50 % des in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c vorgesehenen Mindestsatzes der Vor-Ort-Kontrollen sind über den gesamten Haltungszeitraum verteilt durchzuführen. In Mitgliedstaaten, in denen das mit der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 eingeführte System für Schafe und Ziegen, insbesondere in Bezug auf die Kennzeichnung der Tiere und das ordnungsgemäße Führen der Register, noch nicht vollständig umgesetzt und angewendet wird, ist jedoch der gesamte Mindestsatz der Vor-Ort-Kontrollen über den Haltungszeitraum verteilt vollständig durchzuführen.

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