Artikel 42 VO (EG) 2009/1122
Elemente der Vor-Ort-Kontrollen
(1) Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen wird überprüft, ob alle Beihilfevoraussetzungen erfüllt sind; sie erstrecken sich auf sämtliche Tiere, für die im Rahmen der zu kontrollierenden Beihilferegelungen Beihilfeanträge gestellt wurden, einschließlich Tiere, die gemäß Artikel 64 während des Haltungszeitraums ersetzt wurden und sich noch im Betrieb befinden. Bei Beihilferegelungen für Rinder werden für den Fall, dass der Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 16 Absatz 3 Gebrauch macht, auch die potenziell beihilfefähigen Rinder überprüft.
Die Vor-Ort-Kontrollen umfassen insbesondere Überprüfungen, ob die Zahl der im Betrieb vorhandenen Tiere, für die Beihilfeanträge eingereicht wurden, sowie gegebenenfalls die Zahl der potenziell beihilfefähigen Rinder der Zahl der Tiere in den Registern und — im Fall von Rindern — der Zahl der an die elektronische Datenbank für Rinder gemeldeten Tiere entspricht.
(2) In Bezug auf die Beihilferegelungen für Rinder umfassen die Vor-Ort-Kontrollen auch Überprüfungen
- a)
- der Richtigkeit der Eintragungen in das Register und der Mitteilungen an die elektronische Datenbank für Rinder durch Stichprobenkontrollen von Belegdokumenten wie Rechnungen über Käufe und Verkäufe, Schlachtbescheinigungen, Veterinärbescheinigungen und gegebenenfalls Tierpässen für Tiere, für die in den letzten sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle Beihilfeanträge gestellt wurden; werden jedoch Anomalien festgestellt, so wird die Kontrolle auf die letzten zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle ausgeweitet;
- b)
- der Übereinstimmung der in der elektronischen Datenbank für Rinder und dem Register enthaltenen Informationen durch Stichprobenkontrollen in Bezug auf die Tiere, für die in den letzten sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle Beihilfeanträge gestellt wurden; werden jedoch Anomalien festgestellt, so wird die Kontrolle auf die letzten zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle ausgeweitet;
- c)
- der Tatsache, dass alle im Betrieb vorhandenen und noch unter die Haltungsverpflichtung fallenden Tiere beihilfefähig sind;
- d)
-
der Tatsache, dass die Rinder mit Ohrmarken gekennzeichnet sind, gegebenenfalls durch Tierpässe begleitet werden, im Register geführt und ordnungsgemäß an die elektronische Datenbank für Rinder gemeldet sind.
Die unter Buchstabe d genannten Überprüfungen können durch Stichprobenkontrollen vorgenommen werden.
Die unter Buchstabe d genannten Überprüfungen werden bei allen männlichen Rindern, die noch unter die Haltungsverpflichtung fallen und für die Anträge — mit Ausnahme derjenigen gemäß Artikel 110 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 — auf die Sonderprämie gestellt wurden, einzeln durchgeführt. In allen anderen Fällen kann die Überprüfung der ordnungsgemäßen Eintragung in die Tierpässe, des Registers und der Meldung an die elektronische Datenbank durch Stichprobenkontrollen vorgenommen werden.
(3) In Bezug auf die Beihilferegelung für Schafe und Ziegen umfassen die Vor-Ort-Kontrollen auch Überprüfungen
- a)
- anhand des Registers, ob alle Tiere, für die Beihilfeanträge eingereicht wurden, während des gesamten Haltungszeitraums im Betrieb gehalten wurden;
- b)
- der Richtigkeit der in den letzten sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle erfolgten Eintragungen in das Register durch Stichprobenkontrollen von Belegdokumenten wie Rechnungen über Käufe und Verkäufe und Veterinärbescheinigungen, die sich auf die letzten sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle beziehen; werden jedoch Anomalien festgestellt, so wird die Kontrolle auf die letzten zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle ausgeweitet.
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