Artikel 43 VO (EG) 2009/1122
Kontrollmaßnahmen bei Vor-Ort-Kontrollen in Schlachthöfen
(1) Hinsichtlich der in Artikel 110 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 geregelten Sonderprämie für Rinder und hinsichtlich der in Artikel 116 derselben Verordnung geregelten Schlachtprämie werden, falls ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten gemäß Artikel 53 der genannten Verordnung Gebrauch macht, auch in den Schlachthöfen Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. Die Mitgliedstaaten führen Vor-Ort-Kontrollen durch
- a)
- entweder in mindestens 30 % aller Schlachthöfe, wenn diese anhand einer Risikoanalyse ausgewählt werden; in diesem Fall erstrecken sich die Kontrollen auf eine Stichprobe von mindestens 5 % aller Rinder, die in dem betreffenden Schlachthof in den zwölf Monaten vor der Kontrolle geschlachtet wurden,
- b)
- oder in mindestens 20 % der Schlachthöfe, wenn diese zuvor nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden besonderen Zuverlässigkeitskriterien anerkannt wurden und anhand einer Risikoanalyse ausgewählt werden; in diesem Fall erstrecken sich die Kontrollen auf eine Stichprobe von mindestens 2 % aller Rinder, die in dem betreffenden Schlachthof in den zwölf Monaten vor der Kontrolle geschlachtet wurden.
(2) Die Vor-Ort-Kontrollen in den Schlachthöfen umfassen nachträgliche Belegprüfungen, einen Vergleich mit den Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder und Prüfungen der Übersichten über die den anderen Mitgliedstaaten übermittelten Schlachtbescheinigungen oder gleichwertigen Informationen gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009.
(3) Die Vor-Ort-Kontrollen in den Schlachthöfen umfassen körperliche Stichprobenkontrollen der am Tag der Vor-Ort-Kontrolle durchgeführten Schlachtungen. Erforderlichenfalls wird überprüft, ob die verwogenen Schlachtkörper für eine Prämie in Betracht kommen.
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