Artikel 44 VO (EG) 2009/1122

Kontrollmaßnahmen im Fall der Prämiengewährung nach der Ausfuhr

(1) Wird die Schlachtprämie in Übereinstimmung mit Artikel 116 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für nach Drittländern ausgeführte Rinder gewährt, so werden, falls ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten gemäß Artikel 53 derselben Verordnung Gebrauch macht, sämtliche Ladevorgänge einer Vor-Ort-Kontrolle nach folgenden Maßgaben unterzogen:

a)
Bei der Verladung ist zu überprüfen, ob alle Rinder mit Ohrmarken gekennzeichnet sind; außerdem sind mindestens 10 % der auf diese Weise überprüften Rinder mit dem Ziel ihrer Identifizierung individuell zu kontrollieren.
b)
Beim Verlassen des Gemeinschaftsgebiets

i)
ist, wenn das Beförderungsmittel zollamtlich verschlossen wurde, sicherzustellen, dass der Verschluss unbeschädigt ist. Ist der Verschluss unbeschädigt, ist eine Stichprobenkontrolle nur dann durchzuführen, wenn es Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Sendung gibt;
ii)
werden, wenn das Beförderungsmittel nicht zollamtlich verschlossen wurde oder ein angebrachter Verschluss beschädigt wurde, mindestens 50 % der bei der Verladung individuell kontrollierten Rinder erneut identifiziert.

(2) Die Tierpässe sind bei der zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 einzureichen.

(3) Die Zahlstelle überprüft die Beihilfeanträge anhand der Zahlungsunterlagen und anderer ihr vorliegender Informationen, insbesondere der Ausfuhrpapiere und der Vermerke der zuständigen Kontrollbehörden, und gleicht ab, ob die Tierpässe im Einklang mit Absatz 2 eingereicht wurden.

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