Artikel 45 VO (EG) 2009/1122
Besondere Bestimmungen betreffend den Kontrollbericht
(1) Führen die Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen dieser Verordnung in Verbindung mit Kontrollen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 durch, so wird der Kontrollbericht im Sinne von Artikel 32 der vorliegenden Verordnung durch Berichte im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 ergänzt.
(2) In Bezug auf die in den Schlachthöfen durchgeführten Kontrollen gemäß Artikel 43 Absätze 1 und 2 kann der Kontrollbericht im Sinne von Artikel 32 darin bestehen, dass in den Aufzeichnungen des Schlachthofs angegeben wird, welche Tiere einer Kontrolle unterzogen wurden. In Bezug auf die körperlichen Stichprobenkontrollen der Schlachtungen gemäß Artikel 43 Absatz 3 sind in dem Bericht unter anderem der Kenncode, das Schlachtkörpergewicht sowie der Schlachtzeitpunkt aller am Tag der Vor-Ort-Kontrolle geschlachteten und kontrollierten Tiere anzugeben.
(3) In Bezug auf die Kontrollen im Sinne von Artikel 44 reicht es aus, wenn die Kontrollberichte darin bestehen, dass die auf diese Weise kontrollierten Tiere angegeben werden.
(4) Finden sich bei Vor-Ort-Kontrollen gemäß dieser Verordnung Verstöße gegen die Bestimmungen des Titels I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder gegen die Verordnung (EG) Nr. 21/2004, so werden Kopien des Berichts im Sinne von Artikel 32 der vorliegenden Verordnung unverzüglich den Behörden übermittelt, die für die Durchführung der vorgenannten Verordnungen zuständig sind.
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