Artikel 46 VO (EG) 2009/1122

Sonderbestimmungen für die besondere Stützung

(1) In Bezug auf die in Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene besondere Stützung wenden die Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieses Titels an. Ist dies jedoch aufgrund der Struktur der betreffenden Regelung nicht angemessen, so sehen die Mitgliedstaaten Kontrollen vor, die die Gewähr für ein gleichwertiges Kontrollniveau bieten wie die in diesem Titel festgelegten Kontrollen.

Die Mitgliedstaaten kontrollieren insbesonder Folgendes:

a)
bei der Kontrolle der Anträge auf Zahlungen durch Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ob

i)
die Betriebsinhaber tatsächlich für die von Fonds gezahlte Entschädigung in Betracht kamen;
ii)
die Entschädigung den angeschlossenen Betriebsinhabern tatsächlich gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gezahlt wurde;

b)
bei der Vor-Ort-Kontrolle der Investitionsmaßnahmen, für die eine besondere Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt werden soll, ob die Investition getätigt wurde.

Die Kontrollen gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a können anhand einer Stichprobe von mindestens 10 % der betreffenden Betriebsinhaber durchgeführt werden.

(2) Sofern die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Kontrollen mindestens dieselbe Wirksamkeit aufweisen, wie sie sich durch Vor-Ort-Kontrollen erreichen lässt, können die Kontrollen auf Ebene landwirtschaftlicher Einzelbetriebe durch Verwaltungskontrollen oder Kontrollen auf Ebene von Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen gemäß Artikel 29 Absatz 2 ersetzt werden, die Belege über die Erfüllung der Förderkriterien liefern.

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