Artikel 50 VO (EG) 2009/1122

Mindestkontrollsatz

(1) Die zuständige Kontrollbehörde führt im Bereich der in ihre Zuständigkeit fallenden Anforderungen oder Normen Vor-Ort-Kontrollen bei mindestens 1 % aller Betriebsinhaber durch, die Beihilfeanträge im Rahmen der Stützungsregelungen für Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gestellt haben und für die die betreffende Kontrollbehörde zuständig ist. Die zuständige Kontrollbehörde führt im Bereich der in ihre Zuständigkeit fallenden Anforderungen oder Normen im betreffenden Kalenderjahr auch Kontrollen bei mindestens 1 % aller Betriebsinhaber durch, die der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterliegen und für die die betreffende Kontrollbehörde zuständig ist.

Der Mindestkontrollsatz gemäß Unterabsatz 1 kann auf der Ebene jeder zuständigen Kontrollbehörde oder auf der Ebene jedes Rechtsaktes oder jeder Norm oder jeder Gruppe von Rechtsakten oder Normen erreicht werden. Werden die Kontrollen nicht, wie in Artikel 48 vorgesehen, von den Zahlstellen durchgeführt, so kann dieser Mindestkontrollsatz jedoch trotzdem auf der Ebene jeder Zahlstelle erreicht werden.

Sofern in den für die Rechtsakte und Normen geltenden Rechtsvorschriften bereits Mindestkontrollsätze festgelegt sind, finden diese Kontrollsätze anstelle des Mindestkontrollsatzes gemäß Unterabsatz 1 Anwendung. Alternativ können die Mitgliedstaaten beschließen, dass etwaige Verstöße, die bei Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der für die Rechtsakte und Normen geltenden Rechtsvorschriften außerhalb der Stichprobe gemäß Unterabsatz 1 aufgedeckt wurden, der für den betreffenden Rechtsakt oder die betreffende Norm zuständigen Kontrollbehörde gemeldet und von dieser weiterbehandelt werden. Die Bestimmungen dieses Titels finden Anwendung.

(1a) Abweichend von Absatz 1 kann der Mitgliedstaat, um den Mindestkontrollsatz gemäß Absatz 1 auf der Ebene jedes Rechtsaktes oder jeder Norm oder jeder Gruppe von Rechtsakten oder Normen zu erreichen,

a)
die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen verwenden, die im Rahmen der für die betreffenden Rechtsakte und Normen geltenden Rechtsvorschriften bei den ausgewählten Betriebsinhabern durchgeführt wurden; oder
b)
die ausgewählten Betriebsinhaber durch Betriebsinhaber ersetzen, die einer im Rahmen der für die betreffenden Rechtsakte und Normen geltenden Rechtsvorschriften durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle unterliegen, vorausgesetzt, dass diese Betriebsinhaber Beihilfeanträge im Rahmen von Stützungsregelungen für Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder im Rahmen von Stützungsregelungen, die der Anwendung der Artikel 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterliegen, stellen.

In diesen Fällen beziehen sich die Vor-Ort-Kontrollen auf alle im Rahmen der anderweitigen Verpflichtungen festgelegten Aspekte der einschlägigen Rechtsakte oder Normen. Außerdem trägt der Mitgliedstaat dafür Sorge, dass diese Vor-Ort-Kontrollen mindestens ebenso wirksam sind wie die von den zuständigen Kontrollbehörden durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen.

(2) Bei der Bestimmung des Mindestkontrollsatzes gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bleiben die nach Artikel 23 Absatz 2 bzw. Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erforderlichen Maßnahmen unberücksichtigt.

(3) Sollte bei den Vor-Ort-Kontrollen ein erheblicher Grad an Verstößen in Bezug auf einen bestimmten Rechtsakt oder eine bestimmte Norm festgestellt werden, so ist im nachfolgenden Kontrollzeitraum die Zahl der für diesen Rechtsakt oder diese Norm durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen zu erhöhen. in Bezug auf einen bestimmten Rechtsakt kann die Kontrollbehörde beschließen, den Anwendungsbereich dieser weiteren Vor-Ort-Kontrollen auf die Anforderungen zu beschränken, gegen die am meisten verstoßen wurde.

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