Artikel 51 VO (EG) 2009/1122

Auswahl der Kontrollstichprobe

(1) Unbeschadet der Kontrollen im Nachgang zu Verstößen, die der zuständigen Kontrollbehörde auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind, stützt sich die Auswahl der gemäß Artikel 50 zu kontrollierenden Betriebe gegebenenfalls auf eine Risikoanalyse gemäß den geltenden Rechtsvorschriften oder auf eine für die betreffenden Anforderungen oder Normen geeignete Risikoanalyse. Diese Risikoanalyse kann auf Ebene landwirtschaftlicher Einzelbetriebe, auf Ebene von Betriebskategorien oder geografischen Gebieten oder im Fall von Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b dieses Artikels auf Ebene von Unternehmen vorgenommen werden.

Bei der Risikoanalyse können einer oder beide der folgenden Faktoren berücksichtigt werden:

a)
die Teilnahme eines Betriebsinhabers am Betriebsberatungssystem gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;
b)
die Teilnahme eines Betriebsinhabers an einem Zertifizierungssystem, sofern dieses System für die betreffenden Anforderungen und Normen relevant ist.

Ein Mitgliedstaat kann auf der Grundlage einer Risikoanalyse beschließen, Betriebsinhaber, die an einem Zertifizierungssystem gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b teilnehmen, aus der risikogestützten Kontrollstichprobe auszuschließen. Deckt das Zertifizierungssystem jedoch nur einen Teil der Anforderungen und Normen ab, die der Betriebsinhaber im Rahmen der anderweitigen Verpflichtungen einzuhalten hat, so sind auf die nicht vom Zertifizierungssystem abgedeckten Anforderungen und Normen geeignete Risikofaktoren anzuwenden.

Ergibt die Analyse der Kontrollergebnisse eine signifikante Häufigkeit von Verstößen gegen die im Zertifizierungssystem gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Anforderungen oder Normen, so sind die Risikofaktoren, die sich auf die betreffenden Anforderungen oder Normen beziehen, neu zu bewerten und gegebenenfalls zu erhöhen.

Unbeschadet von Artikel 50 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat beschließen, im Rahmen derselben Risikoanalyse Betriebsinhaber, die Direktzahlungen erhalten, und Betriebsinhaber auszuwählen, die der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterliegen.

(2) Zur Sicherstellung der Repräsentativität werden von der Mindestzahl von Betriebsinhabern, bei denen gemäß Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1 Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen sind, 20 % bis 25 % nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.

Ist die Anzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Betriebsinhaber jedoch höher als die Mindestanzahl Betriebsinhaber, die gemäß Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1 einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind, so sollte der Prozentsatz der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Betriebsinhaber in der zusätzlichen Stichprobe 25 % nicht übersteigen.

(3) Gegebenenfalls kann ein Teil der Kontrollstichprobe vor Ablauf des betreffenden Beantragungszeitraums anhand der verfügbaren Informationen ausgewählt werden. Die vorläufige Stichprobe wird ergänzt, wenn alle relevanten Anträge vorliegen.

(4) Die gemäß Artikel 50 zu kontrollierenden Betriebsinhaber werden unter den Betriebsinhabern ausgewählt, die bereits gemäß den Artikeln 30 und 31 ausgewählt wurden und für die die jeweiligen Anforderungen oder Normen gelten. Die Stichprobe gemäß Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird jedoch aus Betriebsinhabern ausgewählt, die der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für das betreffende Kalenderjahr unterliegen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können die gemäß Artikel 50 zu kontrollierenden Betriebsinhaber aus der Grundgesamtheit der Betriebsinhaber ausgewählt werden, die Beihilfeanträge im Rahmen von Stützungsregelungen für Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gestellt haben, und aus den Betriebsinhabern ausgewählt werden, die der Anwendung der Artikel 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterliegen, wobei alle Betriebsinhaber die jeweiligen Anforderungen oder Normen einhalten müssen.

In diesem Fall gilt Folgendes:

a)
Gelangt die zuständige Kontrollbehörde bei der auf Ebene landwirtschaftlicher Einzelbetriebe vorgenommenen Risikoanalyse zu der Schlussfolgerung, dass Nichtbegünstigte einer Direktbeihilfe ein höheres Risiko als Betriebsinhaber mit Beihilfeantrag aufweisen, so kann sie Betriebsinhaber, die einen Beihilfeantrag gestellt haben, durch Nichtbegünstigte ersetzen; in diesem Fall muss die Gesamtzahl der kontrollierten Betriebsinhaber dennoch den in Artikel 50 Absatz 1 festgesetzten Kontrollsatz erreichen. Die Gründe für solche Ersetzungen müssen ordnungsgemäß begründet und dokumentiert sein.
b)
Falls sich die Wirksamkeit dadurch erhöht, kann die Risikoanalyse statt auf Ebene landwirtschaftlicher Einzelbetriebe auf Ebene von Unternehmen, insbesondere von Schlachthöfen, Händlern oder Lieferanten durchgeführt werden; in diesem Fall können die so kontrollierten Betriebsinhaber auf den in Artikel 50 Absatz 1 festgesetzten Kontrollsatz angerechnet werden.

(6) Die in den Absätzen 4 und 5 genannten Verfahren können miteinander kombiniert werden, sofern sich durch eine solche Kombination die Wirksamkeit des Kontrollsystems erhöht.

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