Artikel 52 VO (EG) 2009/1122
Feststellung der Einhaltung von Anforderungen und Normen
(1) Die Einhaltung von Anforderungen und Normen wird gegebenenfalls mit den Mitteln festgestellt, die in den Rechtsvorschriften zu den betreffenden Anforderungen oder Normen vorgesehen sind.
(2) In anderen Fällen erfolgt die Feststellung gegebenenfalls mit von der zuständigen Kontrollbehörde bestimmten geeigneten Mitteln, die eine mindestens gleichwertige Genauigkeit wie die nach den einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführten amtlichen Feststellungen gewährleisten müssen.
(3) Die Vor-Ort-Kontrollen können gegebenenfalls mittels Fernerkundung vorgenommen werden.
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