Artikel 60 VO (EG) 2009/1122

Vorsätzlich zuviel angemeldete Flächen

Beruhen festgestellte Differenzen zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche auf vorsätzlich begangenen Unregelmäßigkeiten, so wird im laufenden Kalenderjahr keine Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 57 Anspruch gehabt hätte, gewährt, sofern die Differenz mehr als 0,5 % der ermittelten Fläche oder mehr als einen Hektar beträgt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 20 % der ermittelten Fläche, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

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