Artikel 62 VO (EG) 2009/1122
Kürzungen und Ausschlüsse bei Anträgen auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle
Wird festgestellt, dass der Betriebsinhaber die Verpflichtungen aufgrund Artikel 29 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 nicht einhält, so verliert er unbeschadet etwaiger nach Artikel 58 oder 60 vorzunehmender Kürzungen und Ausschlüsse den Anspruch auf die in Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Erhöhung der Beihilfe. Außerdem wird dem betreffenden Betriebsinhaber die in Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Baumwollbeihilfe je Hektar beihilfefähige Fläche um den in Artikel 92 Absatz 2 derselben Verordnung festgesetzten Erhöhungsbetrag gekürzt.
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