Artikel 68 VO (EG) 2009/1122
Falsche Bescheinigungen und Erklärungen von Schlachthöfen
Hinsichtlich der Erklärungen und Bescheinigungen, die Schlachthöfe im Zusammenhang mit der Sonderprämie für Rinder gemäß Artikel 110 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und der Schlachtprämie gemäß Artikel 116 derselben Verordnung abgeben bzw. ausstellen, gilt Folgendes: Wird festgestellt, dass ein Schlachthof grob fahrlässig oder vorsätzlich eine falsche Bescheinigung oder Erklärung ausgestellt bzw. abgegeben hat, so wendet der betreffende Mitgliedstaat angemessene einzelstaatliche Sanktionen an. Werden derartige Unregelmäßigkeiten zum zweiten Mal festgestellt, so wird dem betreffenden Schlachthof das Recht, prämienrelevante Erklärungen abzugeben bzw. Bescheinigungen auszustellen, für mindestens ein Jahr entzogen.
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