Artikel 69 VO (EG) 2009/1122

Feststellungen in Bezug auf die besondere Stützung

In Bezug auf die für die besondere Stützung zu gewährende Zahlung sehen die Mitgliedstaaten für jede Maßnahme Kürzungen und Ausschlüsse vor, die den in diesem Titel vorgesehenen gleichwertig sind. Bei Gewährung flächenbezogener Zahlungen oder von Zahlungen für Tiere gelten die Bestimmungen dieses Titels entsprechend. Außerdem findet gegebenenfalls Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission(1) Anwendung.

Hinsichtlich der von Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen gemäß Artikel 29 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung eingereichten Belege gilt Folgendes: Wird festgestellt, dass grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche Belege eingereicht worden sind, so wendet der betreffende Mitgliedstaat angemessene einzelstaatliche Sanktionen an. Werden derartige Unregelmäßigkeiten zum zweiten Mal festgestellt, so wird der betreffenden Dienststelle, Einrichtung oder Organisation das Recht, prämienrelevante Belege einzureichen, für mindestens ein Jahr entzogen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 74.

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