Artikel 70 VO (EG) 2009/1122

Allgemeine Grundsätze und Definitionen

(1) Auf dieses Kapitel finden die Bestimmungen des Artikels 47 Anwendung.

(2) Zum Zweck der Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auf Betriebsinhaber, die der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterliegen, entspricht die Stellung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 der alljährlichen Einreichung des Sammelantrags.

(3) Ist für die Verwaltung der verschiedenen Stützungsregelungen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, der Maßnahmen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Buchstabe b Ziffern i, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und der Zahlungen gemäß den Artikeln 85p, 103q und 103r der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 mehr als eine Zahlstelle zuständig, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass festgestellte Verstöße und gegebenenfalls die entsprechenden Kürzungen und Ausschlüsse allen an diesen Zahlungen beteiligten Zahlstellen zur Kenntnis gebracht werden, einschließlich in Fällen, in denen die Nichteinhaltung der Beihilfekriterien auch einen Verstoß darstellt und umgekehrt. Die Mitgliedstaaten tragen gegebenenfalls dafür Sorge, dass ein einziger Kürzungssatz angewendet wird.

(4) Verstöße gelten als festgestellt, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.

(5) Außer im Falle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 75 der vorliegenden Verordnung gilt Folgendes: Reicht ein der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterliegender Betriebsinhaber den Sammelantrag nicht innerhalb der Frist von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung ein, so wird eine Kürzung von 1 % je Arbeitstag angewendet. Die Höchstkürzung beträgt 25 %. Die Kürzung gilt für den Gesamtbetrag, der im Rahmen der Zahlungen gemäß den Artikeln 85p, 103q und 103r der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu zahlen ist, geteilt durch die Anzahl Jahre nach den Artikeln 85t und 103z derselben Verordnung.

(6) Wurde mehr als ein Verstoß in Bezug auf die verschiedenen Rechtsakte oder Normen desselben Bereichs der anderweitigen Verpflichtungen festgestellt, so sind diese Fälle für die Festsetzung der Kürzung gemäß Artikel 71 Absatz 1 und Artikel 72 Absatz 1 als ein einziger Verstoß anzusehen.

(7) Ein Verstoß gegen eine Norm, die auch eine Anforderung darstellt, gilt als ein einziger Verstoß. Zum Zweck der Berechnung der Kürzungen gilt der Verstoß als Teil des Anforderungsbereichs.

(8) Zur Anwendung der Kürzungen wird der Kürzungsprozentsatz auf folgende Gesamtbeträge angewandt:

a)
den Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der dem betreffenden Betriebsinhaber aufgrund von Beihilfeanträgen bereits gewährt worden oder noch zu gewähren ist, die er während des Kalenderjahres der Feststellung gestellt hat bzw. stellen wird, und
b)
den Gesamtbetrag der Zahlungen im Zusammenhang mit Regelungen gemäß den Artikeln 85p, 103q und 103r der Verordnung (EG) Nr. No 1234/2007, geteilt durch die Anzahl Jahre nach den Artikeln 85t und 103z derselben Verordnung.

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