Artikel 77 VO (EG) 2009/1122
Kumulierung mehrerer Kürzungen
Ist der Verstoß zugleich mit einer Unregelmäßigkeit verbunden, so dass es zu Kürzungen oder Ausschlüssen nach Maßgabe sowohl des Kapitels II als auch des Kapitels III von Titel IV kommen muss, so gilt Folgendes:
- a)
- Die Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel IV Kapitel II beziehen sich auf die betreffenden Beihilferegelungen;
- b)
- Die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel IV Kapitel III beziehen sich auf den Gesamtbetrag der Zahlungen, die im Rahmen der Betriebsprämienregelung, der Regelung über die einheitliche Flächenzahlung und aller anderen nicht den Kürzungen oder Ausschlüssen gemäß Buchstabe a unterliegenden Beihilferegelungen zu gewähren sind.
Die Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem in Artikel 78 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren unbeschadet etwaiger zusätzlicher Sanktionen im Rahmen anderer gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften angewandt.
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