Artikel 78 VO (EG) 2009/1122

Anwendung von Kürzungen für die einzelnen Beihilferegelungen

(1) Die Höhe der Zahlung, die im Rahmen einer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Beihilferegelung einem Betriebsinhaber zu gewähren ist, wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in der betreffenden Beihilferegelung festgelegten Bedingungen berechnet; dabei ist erforderlichenfalls eine Überschreitung der Grundfläche, der Garantiehöchstfläche oder der Zahl der prämienfähigen Tiere zu berücksichtigen.

(2) Die Kürzungen oder Ausschlüsse wegen Unregelmäßigkeiten, verspäteter Antragstellung, unterlassener Angabe von Parzellen, Überschreitung der Haushaltsobergrenzen, der Modulation, der Haushaltsdisziplin und der Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen werden bei jeder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Beihilferegelung erforderlichenfalls auf folgende Weise und in folgender Reihenfolge vorgenommen:

a)
Im Falle von Unregelmäßigkeiten finden die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel IV Kapitel II Anwendung.
b)
Der Betrag, der sich aus der Anwendung des Buchstabens a ergibt, dient als Grundlage für die Berechnung von Kürzungen wegen verspäteter Antragstellung im Sinne der Artikel 23 und 24.
c)
Der Betrag, der sich aus der Anwendung des Buchstabens b ergibt, dient als Grundlage für die Berechnung von Kürzungen wegen unterlassener Angabe von landwirtschaftlichen Parzellen im Sinne des Artikels 55.
d)
Handelt es sich um eine Beihilferegelung, für die eine Haushaltsobergrenze nach Artikel 51 Absatz 2, Artikel 69 Absatz 3, Artikel 123 Absatz 1 und Artikel 128 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzt bzw. nach Artikel 126 Absatz 2, Artikel 127 Absatz 2 und Artikel 129 Absatz 2 derselben Verordnung angewendet wurde, so addieren die Mitgliedstaaten die Beträge, die sich aus der Anwendung der Buchstaben a, b und c des vorliegenden Absatzes ergeben.

Für jede dieser Beihilferegelungen wird ein Koeffizient ermittelt, indem der Betrag der jeweiligen Haushaltsobergrenze durch die Summe der in Unterabsatz 1 genannten Beträge geteilt wird. Ist der so ermittelte Koeffizient größer als 1, so wird ein Koeffizient von 1 angewandt.

Zur Berechnung des Zahlungsbetrags, der dem einzelnen Betriebsinhaber im Rahmen einer Beihilferegelung zu gewähren ist, für die eine Haushaltsobergrenze festgesetzt wurde, wird der Betrag, der sich aus der Anwendung der Buchstaben a, b und c ergibt, mit dem nach Maßgabe von Unterabsatz 2 ermittelten Koeffizienten multipliziert.

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