ANHANG III VO (EG) 2009/1125

1.
Frage 2.3 von Teil III.7a von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 wird durch Folgendes ersetzt

2.3.
Sind die im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen mit Krediten verbunden, deren Restlaufzeit nach der Auszahlung des ersten Teilbetrags der Kreditsumme an das Unternehmen längstens sechs Monate beträgt?

2.
Frage 2.3 von Teil III.7b von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 wird durch Folgendes ersetzt

2.3.
Sind die Beihilfen mit Krediten verbunden, deren Restlaufzeit nach der Auszahlung des ersten Teilbetrags der Kreditsumme an das Unternehmen längstens sechs Monate beträgt?

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