Artikel 4 VO (EG) 2009/1215
Durchführung der Zollkontingente für „Baby-Beef”
Die Durchführungsvorschriften zum Zollkontingent für „Baby-Beef” -Erzeugnisse werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 8 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
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