Artikel 4 VO (EG) 2009/1215

Durchführung der Zollkontingente für „Baby-Beef”

Die Durchführungsvorschriften zum Zollkontingent für „Baby-Beef” -Erzeugnisse werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 8 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.