Artikel 18 VO (EG) 2009/1224
Anmeldung der Anlandung in einem anderen Mitgliedstaat
(1) Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 nicht verpflichtet sind, Fischereilogbuchdaten elektronisch aufzuzeichnen, und die beabsichtigen, einen Hafen oder Anlandevorrichtungen in einem anderen Küstenmitgliedstaat als ihrem Flaggenmitgliedstaat zu nutzen, teilen den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen die Angaben gemäß Artikel 17 Absatz 1 mit.
(2) Die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats können einem früheren Einlaufen zustimmen.
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