Artikel 45 VO (EG) 2009/1224
Zeitnahe Unterrichtung über die Nutzung der Quoten
(1) Haben die insgesamt getätigten Fänge von Beständen, für die ein Mehrjahresplan gilt, einen bestimmten Schwellenwert der nationalen Quote erreicht, so werden die Fangdaten der Kommission häufiger übermittelt.
(2) Der betreffende Schwellenwert und die Häufigkeit der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Daten werden vom Rat festgelegt.
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