Artikel 46 VO (EG) 2009/1224
Nationale Kontrollprogramme
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen für jeden Mehrjahresplan ein nationales Kontrollprogramm. Alle nationalen Kontrollprogramme werden der Kommission mitgeteilt oder im gesicherten Teil der Website des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 115 Buchstabe a zugänglich gemacht.
(2) Die Mitgliedstaaten bestimmen spezifische Inspektions-Eckwerte gemäß Anhang I. Diese Eckwerte werden nach den Grundsätzen des Risikomanagements festgelegt und nach einer Analyse der erzielten Ergebnisse regelmäßig überprüft. Die Inspektions-Eckwerte werden nach und nach angepasst, bis die Zieleckwerte in Anhang I erreicht sind.
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