Artikel 54b VO (EG) 2009/1224

Fangbearbeitungs- und -entladebeschränkungen für pelagische Fischereifahrzeuge

(1) Der Höchstabstand der Stäbe im Wassertrenner an Bord von pelagischen Fischereifahrzeugen für den Fang von Makrele, Hering und Bastard-/Holzmakrele, die im NEAFC-Übereinkommensbereich gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 operieren, beträgt 10 mm.

Die Stäbe sind fest angeschweißt. Werden im Wassertrenner Löcher und keine Stäbe verwendet, darf der Durchmesser dieser Löcher nicht größer sein als 10 mm. Löcher in Trichtern vor dem Wassertrenner haben einen Höchstdurchmesser von 15 mm.

(2) Pelagischen Fischereifahrzeugen, die im NEAFC-Übereinkommensbereich operieren, ist es untersagt, Fisch unterhalb der Wasserlinie des Schiffs aus Puffertanks oder Seewasserkühltanks zu löschen.

(3) Von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats beglaubigte Zeichnungen der Fangbearbeitungs- und -entladevorrichtungen pelagischer Fischereifahrzeuge für den Fang von Makrele, Hering und Bastard-/Holzmakrele im NEAFC-Übereinkommensbereich wie auch jegliche Änderungen dazu werden vom Schiffskapitän an die zuständigen Fischereibehörden des Flaggenmitgliedstaats gesandt. Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats der Fischereifahrzeuge überprüfen regelmäßig die Genauigkeit der eingereichten Zeichnungen. Kopien dieser Zeichnungen sind jederzeit an Bord mitzuführen.

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