Artikel 54c VO (EG) 2009/1224

Einschränkung des Einsatzes von automatischen Sortiermaschinen

(1) Vorrichtungen, mit denen Heringe, Makrelen oder Bastard-/Holzmakrelen automatisch nach Größe oder Geschlecht sortiert werden können, dürfen nicht an Bord eines Fischereifahrzeugs mitgeführt oder eingesetzt werden.

(2) Solche Vorrichtungen dürfen jedoch mitgeführt oder eingesetzt werden, sofern

a)
das Schiff nicht gleichzeitig Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von weniger als 70 mm oder eine bzw. mehrere Snurrewaden oder ähnliche Fanggeräte einsetzt oder an Bord mitführt oder
b)
der gesamte Fang, der nach den geltenden Vorschriften an Bord behalten werden darf,

i)
in tiefgefrorenem Zustand aufbewahrt wird;
ii)
die sortierten Fische sofort nach dem Sortieren tiefgefroren werden und sortierte Fische nicht ins Meer zurückgeworfen werden; und
iii)
die Vorrichtung auf dem Schiff so installiert und angeordnet ist, dass das sofortige Tiefgefrieren sichergestellt ist und Rückwürfe nicht möglich sind.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels dürfen Schiffe, die zur Fischerei in der Ostsee, den Belten oder dem Öresund zugelassen sind, in anderen Gemeinschaftsgewässern automatische Sortiermaschinen an Bord mitführen, sofern ihnen gemäß Artikel 7 eine Fangerlaubnis erteilt wurde. In der Fangerlaubnis sind die Arten, Gebiete, Zeiten und sonstigen Bedingungen für die Verwendung der Sortiermaschinen und ihr Mitführen an Bord festgelegt.

(4) Dieser Artikel gilt nicht für die Ostsee.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.