Artikel 69 VO (EG) 2009/1224

Überwachung von Erzeugerorganisationen

(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 regelmäßig, dass

a)
Erzeugerorganisationen die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllen;
b)
die Anerkennung einer Erzeugerorganisation gegebenenfalls entzogen wird, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 nicht länger gegeben sind oder die Anerkennung auf falschen Angaben beruht;
c)
die Anerkennung unverzüglich rückwirkend entzogen wird, wenn die Organisation ihre Anerkennung betrügerisch erwirkt hat oder in betrügerischer Weise von ihr Gebrauch macht.

(2) Um sicherzustellen, dass die Vorschriften für Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 eingehalten werden, nimmt die Kommission Überprüfungen vor und kann nach Maßgabe der Ergebnisse Mitgliedstaaten gegebenenfalls auffordern, Anerkennungen zurückzunehmen.

(3) Jeder Mitgliedstaat nimmt geeignete Überprüfungen vor, um sicherzustellen, dass jede Erzeugerorganisation den Verpflichtungen aus dem operativen Programm für das betreffende Fischwirtschaftsjahr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2508/2000 nachkommt, und wenden bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen die in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 vorgesehenen Sanktionen an.

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