Artikel 130 VO (EG) 2009/207
Zuständigkeit
Für Entscheidungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren sind zuständig:
- a)
- die Prüfer;
- b)
- die Widerspruchsabteilungen;
- c)
- die Registerabteilung;
- d)
- die Nichtigkeitsabteilungen;
- e)
- die Beschwerdekammern;
- f)
- jede andere vom Exekutivdirektor hierfür bestimmte Stelle oder Person.
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