Artikel 130 VO (EG) 2009/207

Zuständigkeit

Für Entscheidungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren sind zuständig:

a)
die Prüfer;
b)
die Widerspruchsabteilungen;
c)
die Registerabteilung;
d)
die Nichtigkeitsabteilungen;
e)
die Beschwerdekammern;
f)
jede andere vom Exekutivdirektor hierfür bestimmte Stelle oder Person.

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