Artikel 131 VO (EG) 2009/207

Prüfer

Die Prüfer sind zuständig für namens des Amtes zu treffende Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Anmeldung einer Unionsmarke, einschließlich der in den Artikeln 36, 37, 68 und 74c genannten Angelegenheiten, sofern nicht eine Widerspruchsabteilung zuständig ist.

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