Artikel 24 VO (EG) 2009/223

Zugang zu Verwaltungsunterlagen

Um den Aufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten, haben die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen und die Kommission (Eurostat) aus ihrem jeweiligen öffentlichen Verwaltungssystem Zugang zu Verwaltungsdatenbeständen, soweit diese Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken erforderlich sind.

Die praktischen Vorkehrungen und die Voraussetzungen für einen tatsächlichen Zugang werden, soweit notwendig, von den einzelnen Mitgliedstaaten und der Kommission in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen festgelegt.

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