Artikel 4 VO (EG) 2009/262
Zugehörige Verfahren für Modus-S-Betreiber
(1) Modus-S-Betreiber betreiben ein in Frage kommendes Modus-S-Abfragesystem unter Verwendung eines in Frage kommenden Abfragecodes nur, wenn sie eine Abfragecodezuweisung zu diesem Zweck vom zuständigen Mitgliedstaat erhalten haben.
(2) Modus-S-Betreiber, die ein in Frage kommendes Modus-S-Abfragesystem betreiben oder zu betreiben beabsichtigen, für das keine Abfragecodezuweisung erfolgt ist, legen dem zuständigen Mitgliedstaat einen Abfragecodeantrag gemäß den Anforderungen in Anhang II Teil A vor.
(3) Modus-S-Betreiber halten die Schlüsselelemente der Abfragecodezuweisungen ein, die sie gemäß Anhang II Teil B erhalten.
(4) Modus-S-Betreiber informieren den zuständigen Mitgliedstaat mindestens alle sechs Monate über Änderungen bei der Installationsplanung oder dem Betriebsstatus in Frage kommender Modus-S-Abfragesysteme bezüglich Schlüsselelementen der Abfragecodezuweisung gemäß Anhang II Teil B.
(5) Modus-S-Betreiber gewährleisten, dass jedes ihrer Modus-S-Abfragesysteme ausschließlich den ihm zugewiesenen Abfragecode verwendet.
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