Artikel 5 VO (EG) 2009/262

Zugehörige Verfahren für Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen die Gültigkeit der von Modus-S-Betreibern gestellten Abfragecodeanträge, bevor sie diese über das Abfragecode-Zuweisungssystem für die Koordinierung zur Verfügung stellen. Die Gültigkeitsprüfung umfasst die Schlüsselelemente nach Anhang II Teil A.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass das Abfragecode-Zuweisungssystem

a)
Abfragecodeanträge auf die Einhaltung der Format- und Datenkonventionen überprüft;
b)
Abfragecodeanträge auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Fristeinhaltung überprüft;
c)
innerhalb von höchstens sechs Monaten ab Antragstellung

i)
Simulationen der Aktualisierung des Abfragecode-Zuweisungsplans auf der Grundlage der vorliegenden Anträge durchführt;
ii)
eine vorgeschlagene Aktualisierung des Abfragecode-Zuweisungsplans für die Genehmigung durch die davon betroffenen Mitgliedstaaten ausarbeitet;
iii)
gewährleistet, dass die vorgeschlagene Aktualisierung des Abfragecode-Zuweisungsplans so weit wie möglich den betrieblichen Anforderungen der Abfragecodeanträge gemäß den Schlüsselementen g, h und i in Anhang II Teil A entspricht;
iv)
den Abfragecode-Zuweisungsplan unverzüglich nach dessen Genehmigung unbeschadet nationaler Verfahren für die Übermittlung von Informationen über Modus-S-Abfragesysteme, die von militärischen Stellen betrieben werden, aktualisiert und den Mitgliedstaaten mitteilt.

(3) Änderungen des Abfragecode-Zuweisungsplans unterliegen der Genehmigung aller Mitgliedstaaten, die von der Aktualisierung des Plans betroffen sind.

(4) Besteht bezüglich der in Absatz 3 genannten Änderungen Uneinigkeit, legen die betreffenden Mitgliedstaaten die Angelegenheit der Kommission zur Bearbeitung vor. Die Kommission geht gemäß dem Verfahren nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vor.

(5) Die in Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Genehmigungen von Abfragecode-Zuweisungsplänen den anderen Mitgliedstaaten über das Abfragecode-Zuweisungssystem mitgeteilt werden.

(6) Die in Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Änderungen der Abfragecodezuweisung, die sich aus einer Aktualisierung des Abfragecode-Zuweisungsplans ergeben, den betreffenden ihnen unterstehenden Modus-S-Betreibern innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt des aktualisierten Zuweisungsplans mitgeteilt werden.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen den anderen Mitgliedstaaten mindestens alle sechs Monate über das Abfragecode-Zuweisungssystem eine aktualisierte Aufzeichnung der Zuweisung und Verwendung von Abfragecodes durch in Frage kommende Modus-S-Abfragesysteme in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Verfügung.

(8) Überlappt der Abdeckungsbereich eines Modus-S-Abfragesystems im Zuständigkeitsbereich eines Mitgliedstaats den Abdeckungsbereich eines Modus-S-systems im Zuständigkeitsbereich eines Drittlandes, hat der betreffende Mitgliedstaat

a)
zu gewährleisten, dass das Drittland über die Sicherheitsanforderungen bezüglich der Zuweisung und Verwendung von Abfragecodes informiert wird;
b)
die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Verwendung von Abfragecodes mit dem Drittland zu koordinieren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.