Artikel 5 VO (EG) 2009/262
Zugehörige Verfahren für Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen die Gültigkeit der von Modus-S-Betreibern gestellten Abfragecodeanträge, bevor sie diese über das Abfragecode-Zuweisungssystem für die Koordinierung zur Verfügung stellen. Die Gültigkeitsprüfung umfasst die Schlüsselelemente nach Anhang II Teil A.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass das Abfragecode-Zuweisungssystem
- a)
- Abfragecodeanträge auf die Einhaltung der Format- und Datenkonventionen überprüft;
- b)
- Abfragecodeanträge auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Fristeinhaltung überprüft;
- c)
-
innerhalb von höchstens sechs Monaten ab Antragstellung
- i)
- Simulationen der Aktualisierung des Abfragecode-Zuweisungsplans auf der Grundlage der vorliegenden Anträge durchführt;
- ii)
- eine vorgeschlagene Aktualisierung des Abfragecode-Zuweisungsplans für die Genehmigung durch die davon betroffenen Mitgliedstaaten ausarbeitet;
- iii)
- gewährleistet, dass die vorgeschlagene Aktualisierung des Abfragecode-Zuweisungsplans so weit wie möglich den betrieblichen Anforderungen der Abfragecodeanträge gemäß den Schlüsselementen g, h und i in Anhang II Teil A entspricht;
- iv)
- den Abfragecode-Zuweisungsplan unverzüglich nach dessen Genehmigung unbeschadet nationaler Verfahren für die Übermittlung von Informationen über Modus-S-Abfragesysteme, die von militärischen Stellen betrieben werden, aktualisiert und den Mitgliedstaaten mitteilt.
(3) Änderungen des Abfragecode-Zuweisungsplans unterliegen der Genehmigung aller Mitgliedstaaten, die von der Aktualisierung des Plans betroffen sind.
(4) Besteht bezüglich der in Absatz 3 genannten Änderungen Uneinigkeit, legen die betreffenden Mitgliedstaaten die Angelegenheit der Kommission zur Bearbeitung vor. Die Kommission geht gemäß dem Verfahren nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vor.
(5) Die in Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Genehmigungen von Abfragecode-Zuweisungsplänen den anderen Mitgliedstaaten über das Abfragecode-Zuweisungssystem mitgeteilt werden.
(6) Die in Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Änderungen der Abfragecodezuweisung, die sich aus einer Aktualisierung des Abfragecode-Zuweisungsplans ergeben, den betreffenden ihnen unterstehenden Modus-S-Betreibern innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt des aktualisierten Zuweisungsplans mitgeteilt werden.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen den anderen Mitgliedstaaten mindestens alle sechs Monate über das Abfragecode-Zuweisungssystem eine aktualisierte Aufzeichnung der Zuweisung und Verwendung von Abfragecodes durch in Frage kommende Modus-S-Abfragesysteme in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Verfügung.
(8) Überlappt der Abdeckungsbereich eines Modus-S-Abfragesystems im Zuständigkeitsbereich eines Mitgliedstaats den Abdeckungsbereich eines Modus-S-systems im Zuständigkeitsbereich eines Drittlandes, hat der betreffende Mitgliedstaat
- a)
- zu gewährleisten, dass das Drittland über die Sicherheitsanforderungen bezüglich der Zuweisung und Verwendung von Abfragecodes informiert wird;
- b)
- die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Verwendung von Abfragecodes mit dem Drittland zu koordinieren.
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