Artikel 10 VO (EG) 2009/43
Unsortierte Anlandungen in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa
(1) Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 über das Verbot, unter bestimmten Bedingungen Heringsfänge an Bord zu behalten, gilt nicht für Hering, der in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa gefangen wird.
(2) Sind die Fangmöglichkeiten eines Mitgliedstaats bei Hering in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa ausgeschöpft, so dürfen Schiffe, die die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen, in der Gemeinschaft registriert sind und die in den entsprechenden Fischereien mit Fangbeschränkungen tätig sind, keine unsortierten, mit Hering vermengten Fänge anlanden.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass geeignete Stichprobenkontrollen vorgenommen werden, um die in unsortierten Anlandungen enthaltenen Arten, die in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa gefangen wurden, wirksam überwachen zu können.
(4) Unsortierte Fänge aus den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa dürfen nur in Häfen und Anlandeorten angelandet werden, in denen Stichprobenkontrollen gemäß Absatz 3 durchgeführt werden.
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