Artikel 9 VO (EG) 2009/43

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

(1) Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn

a)
die Fänge von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist, oder
b)
die Fänge Teil eines Gemeinschaftsanteils sind, der nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde und noch nicht ausgeschöpft ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die nachfolgenden Fische auch dann an Bord behalten und angelandet werden, wenn ein Mitgliedstaat über keine Quote verfügt oder die Quoten oder Anteile ausgeschöpft sind:

a)
Arten, außer Hering und Makrele, wenn

i)
sie mit anderen Arten vermengt sind und gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 mit Netzen gefangen wurden, deren Maschenöffnung weniger als 32 mm beträgt, und
ii)
die Fänge weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert werden,

oder

b)
Makrelen, wenn

i)
diese mit Stöcker oder Sardinen vermengt sind,
ii)
ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Makrelen, Stöcker und Sardinen nicht überschreitet und
iii)
die Fänge weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert werden.

(3) Alle Anlandungen außer den Fängen nach Absatz 2 werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet.

(4) Die Berechnung des Anteils an Beifängen und deren Behandlung erfolgt nach den Artikeln 4 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 850/98.

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