Artikel 8 VO (EG) 2009/43
Fischereiaufwandsbeschränkungen und damit verbundene Bestandsbewirtschaftungsvorschriften
(1) Vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Januar 2010 gelten die Aufwandsbeschränkungen und begleitenden Bedingungen gemäß
- a)
- Anhang IIA für die Bewirtschaftung bestimmter Bestände im Kattegat, im Skagerrak und den ICES-Gebieten IV, VIa, VIIa, VIId sowie den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und Vb;
- b)
- Anhang IIB für die Bewirtschaftung der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz;
- c)
- Anhang IIC für die Bewirtschaftung der Seezungenbestände im ICES-Gebiet VIIe;
- d)
- Anhang IID für die Bewirtschaftung der Sandaalbestände in den ICES-Gebieten IIIa und IV und den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa.
(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2009 gelten für die in Absatz 1 genannten Bestände die Aufwandsbeschränkungen und begleitenden Bedingungen gemäß den Anhängen IIA, IIB, IIC und IID der Verordnung (EG) Nr. 40/2008.
(3) Die Kommission legt den Fischereiaufwand für 2009 für die Sandaalfischereien in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa nach den Bestimmungen in Anhang IID Nummern 4 und 5 fest.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des Hafens, im Jahr 2009 nicht mehr als 65 % des jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwands beträgt, den die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2003 bei Fangreisen betrieben haben, die mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis durchgeführt und/oder bei denen Tiefsee-Arten nach den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 gefangen wurden. Dieser Absatz gilt nur für Fangreisen, bei denen mehr als 100 kg andere Tiefsee-Arten als Goldlachs gefangen wurden.
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