Artikel 8 VO (EG) 2009/43

Fischereiaufwandsbeschränkungen und damit verbundene Bestandsbewirtschaftungsvorschriften

(1) Vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Januar 2010 gelten die Aufwandsbeschränkungen und begleitenden Bedingungen gemäß

a)
Anhang IIA für die Bewirtschaftung bestimmter Bestände im Kattegat, im Skagerrak und den ICES-Gebieten IV, VIa, VIIa, VIId sowie den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und Vb;
b)
Anhang IIB für die Bewirtschaftung der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz;
c)
Anhang IIC für die Bewirtschaftung der Seezungenbestände im ICES-Gebiet VIIe;
d)
Anhang IID für die Bewirtschaftung der Sandaalbestände in den ICES-Gebieten IIIa und IV und den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa.

(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2009 gelten für die in Absatz 1 genannten Bestände die Aufwandsbeschränkungen und begleitenden Bedingungen gemäß den Anhängen IIA, IIB, IIC und IID der Verordnung (EG) Nr. 40/2008.

(3) Die Kommission legt den Fischereiaufwand für 2009 für die Sandaalfischereien in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa nach den Bestimmungen in Anhang IID Nummern 4 und 5 fest.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des Hafens, im Jahr 2009 nicht mehr als 65 % des jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwands beträgt, den die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2003 bei Fangreisen betrieben haben, die mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis durchgeführt und/oder bei denen Tiefsee-Arten nach den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 gefangen wurden. Dieser Absatz gilt nur für Fangreisen, bei denen mehr als 100 kg andere Tiefsee-Arten als Goldlachs gefangen wurden.

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