Artikel 22 VO (EG) 2009/43
Obligatorischer Besitz einer Fanggenehmigung
(1) Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens von weniger als 200 BRZ sind von der Verpflichtung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 befreit, im Besitz einer Fanggenehmigung zu sein, wenn sie in Gemeinschaftsgewässern fischen.
(2) Ein Drittlandschiff, das in Gemeinschaftsgewässern fischt, muss seine Fanggenehmigung an Bord mitführen. Auf den Färöern oder in Norwegen registrierte Fischereifahrzeuge sind von dieser Verpflichtung jedoch ausgenommen.
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