Artikel 23 VO (EG) 2009/43

Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung

Unbeschadet Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 enthält ein von einer Drittlandsbehörde an die Kommission gerichteter Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung folgende Angaben:

a)
den Namen des Schiffes;
b)
die Registriernummer;
c)
äußere Kennbuchstaben und -ziffern;
d)
den Registrierhafen;
e)
den Namen und die Anschrift des Eigners oder Charterers;
f)
die Bruttoraumzahl und Länge über alles;
g)
die Maschinenleistung;
h)
die Rufzeichen und Wellenfrequenz;
i)
die vorgesehene Fangmethode;
j)
das vorgesehene Fanggebiet;
k)
die Arten, die gefangen werden sollen;
l)
den Zeitraum, für den die Genehmigung beantragt wird.

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