Artikel 23 VO (EG) 2009/43
Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung
Unbeschadet Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 enthält ein von einer Drittlandsbehörde an die Kommission gerichteter Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung folgende Angaben:
- a)
- den Namen des Schiffes;
- b)
- die Registriernummer;
- c)
- äußere Kennbuchstaben und -ziffern;
- d)
- den Registrierhafen;
- e)
- den Namen und die Anschrift des Eigners oder Charterers;
- f)
- die Bruttoraumzahl und Länge über alles;
- g)
- die Maschinenleistung;
- h)
- die Rufzeichen und Wellenfrequenz;
- i)
- die vorgesehene Fangmethode;
- j)
- das vorgesehene Fanggebiet;
- k)
- die Arten, die gefangen werden sollen;
- l)
- den Zeitraum, für den die Genehmigung beantragt wird.
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