Artikel 25 VO (EG) 2009/43

Ungültigkeitserklärung

Unbeschadet Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 können Fanggenehmigungen im Hinblick auf die Ausstellung neuer Fanggenehmigungen für ungültig erklärt werden. Die Ungültigkeitserklärung wird am Tag vor der Ausgabe der neuen Fanggenehmigungen durch die Kommission wirksam. Die neuen Fanggenehmigungen gelten ab dem Ausgabetag.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.