Artikel 25 VO (EG) 2009/43
Ungültigkeitserklärung
Unbeschadet Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 können Fanggenehmigungen im Hinblick auf die Ausstellung neuer Fanggenehmigungen für ungültig erklärt werden. Die Ungültigkeitserklärung wird am Tag vor der Ausgabe der neuen Fanggenehmigungen durch die Kommission wirksam. Die neuen Fanggenehmigungen gelten ab dem Ausgabetag.
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