Artikel 26 VO (EG) 2009/43

Pflichten des Besitzers der Fanggenehmigung

(1) Zusätzlich zur Beachtung etwaiger Vorschriften für die Datenübermittlung, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 aufgestellt werden, führen Drittlandschiffe ein Logbuch, in das sie die Angaben gemäß Anhang V Teil I eintragen.

(2) Bei der Datenübermittlung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 übermitteln Drittlandschiffe der Kommission die Angaben gemäß Anhang VI unter Beachtung der dort festgelegten Vorschriften.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Schiffe unter der Flagge Norwegens, die im ICES-Gebiet IIIa fischen.

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