Artikel 3 VO (EG) 2009/43

Begriffsbestimmungen

Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck

a)
„zulässige Gesamtfangmenge” (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;
b)
„Quote” einen der Gemeinschaft, Mitgliedstaaten oder Drittländern zugeteilten, festen Anteil an der TAC;
c)
„internationale Gewässer” solche Gewässer, die außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit aller Staaten liegen.

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