Artikel 4 VO (EG) 2009/43
Fanggebiete
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen:
- a)
- die Gebiete des ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 festgelegt;
- b)
- „Skagerrak” ist ein Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;
- c)
- „Kattegat” ist das Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;
- d)
- „Golf von Cadiz” ist das ICES-Gebiet IXa östlich von 7°23'48″W;
- e)
- das Gebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) ist im Beschluss des Rates 98/416/EG vom 16. Juni 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer festgelegt(1);
- f)
- die Gebiete der CECAF (mittlerer Ostatlantik oder FAO Großfanggebiet 34) sind in der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantik Fischfang betreiben(2), festgelegt;
- g)
- „NEAFC-Übereinkommensbereich” sind die Gewässer in den Abgrenzungen gemäß Artikel 1 des NEAFC-Übereinkommens, das dem Beschluss 81/608 EWG des Rates vom 13. Juli 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik(3) beiliegt;
- h)
- „NEAFC-Regelungsgebiet” sind die Gewässer des NEAFC-Übereinkommensgebiets außerhalb der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit der NEAFC-Vertragsparteien;
- i)
- die NAFO-Gebiete (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben(4), festgelegt;
- j)
- „NAFO-Regelungsgebiet” ist der Teil des Übereinkommensgebiets der NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwest-Atlantik), der nicht unter die Hoheit oder die Gerichtsbarkeit der Küstenstaaten fällt;
- k)
- die Gebiete der SEAFO (Fischereiorganisation für den Südostatlantik) sind im Beschluss 2002/738/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft(5) festgelegt;
- l)
- das Gebiet der ICCAT (Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) ist im Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention(6) festgelegt;
- m)
- die Gebiete des CCAMLR (Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) sind in der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 festgelegt;
- n)
- das Gebiet der IATTC (Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) ist im Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde(7), festgelegt;
- o)
- das Gebiet der IOTC (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) ist im Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean(8) festgelegt;
- p)
- das Gebiet der SPFO (Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) ist das Hochseegebiet südlich des Äquators, nördlich des CCAMLR-Übereinkommensgebiets, östlich des SIOFA-Übereinkommensgebiets nach der Definition des Beschlusses 2006/496/EG des Rates vom 6. Juli 2006 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean(9) und westlich der Fischereihoheitsgebiete der Staaten Südamerikas;
- q)
- das Gebiet der WCPFC (Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) ist im Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik(10) festgelegt;
- r)
- „Hochseegebiete des Beringmeers” ist das Hochseegebiet des Beringmeers außerhalb 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Hoheitsgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 34.
- (2)
ABl. L 270 vom 13.11.1995, S. 1.
- (3)
ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21.
- (4)
ABl. L 186 vom 28.7.1993, S. 1.
- (5)
ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39.
- (6)
ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33.
- (7)
ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22.
- (8)
ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24.
- (9)
ABl. L 196 vom 18.7.2006, S. 14.
- (10)
ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1.
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