Artikel 5 VO (EG) 2009/43

Zulässige Fangmengen und Aufteilung

(1) Die zulässigen Fangmengen für Gemeinschaftsschiffe in Gemeinschaftsgewässern oder bestimmten Nicht-Gemeinschaftsgewässern sowie die Aufteilung dieser Fangmengen auf die Mitgliedstaaten und die begleitenden Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind in Anhang I festgelegt.

(2) Die Gemeinschaftsschiffe dürfen im Rahmen der Quoten nach Anhang I und unter den Bedingungen der Artikel 11, 20 und 21 in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Islands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.

(3) Die Kommission legt die zulässigen Fangmengen für die Sandaalfischereien in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa nach Maßgabe von Nummer 6 des Anhangs IID fest.

(4) Die Kommission legt die zulässigen Fangmengen der Gemeinschaft für Lodde in den ICES-Gebieten V und XIV (grönländische Gewässer) auf 7,7 % der TAC für Lodde fest, sobald diese TAC feststeht.

(5) Die zulässigen Fangmengen für Stintdorsch im ICES-Gebiet IIIa und den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV sowie für Sprotte in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV können auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2009 von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 überprüft werden.

(6) Die Kommission kann die zulässigen Fangmengen für Sardellen im ICES-Gebiet VIII nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2009 festlegen.

(7) Als Folge der Überprüfung der Stintdorschbestände im Einklang mit Absatz 5 können die zulässigen Fangmengen für Wittling in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa und für Schellfisch im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId sowie im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zwecks Berücksichtigung der industriellen Beifänge in der Stintdorschfischerei überprüft werden.

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