Artikel 30 VO (EG) 2009/43
Mindestmaschenöffnung der in bestimmten örtlichen und saisonalen Grundschleppnetzfischereien im Mittelmeer eingesetzten Schleppnetze
(1) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 9 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 können die Mitgliedstaaten weiterhin Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge ermächtigen, in bestimmten lokal und saisonal begrenzten Grundschleppnetzfischereien Fischbestände, die nicht mit Drittstaaten geteilt werden, weiterhin mit Netzen mit Rautenmaschen von weniger als 40 mm am Steert zu befischen.
(2) Absatz 1 gilt nur für Fangtätigkeiten, die die Mitgliedstaaten nach am 1. Januar 2007 anwendbarem einzelstaatlichem Recht genehmigt haben und die mit keiner weiteren Zunahme des Fischereiaufwands gegenüber 2006 verbunden sind.
(3) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis 15. Januar 2009 auf dem üblichen elektronischen Datenträger die Liste der gemäß Absatz 1 ermächtigten Schiffe vor.
(4) Die Liste der ermächtigten Schiffe enthält folgende Angaben:
- a)
- den Namen des Schiffes;
- b)
- die Nummer des Schiffes im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft und äußere Kennzeichnung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004;
- c)
- die auf der Grundlage der Zielbestände, des Fanggebiets nach Anhang VII und der die Maschengröße betreffenden technischen Merkmale des Fanggeräts für jedes Schiff zugelassenen Fischereien;
- d)
- die zulässige Fangzeit.
(5) Hat sich die Liste der ermächtigten Schiffe gemäß Absatz 4 gegenüber der Mitteilung im Jahr 2008 nicht geändert, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis 15. Januar 2009 mit, dass sie sich nicht geändert hat.
(6) Die Kommission leitet diese Angaben der Mitgliedstaaten an das Exekutivsekretariat der GFCM weiter.
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