Artikel 31 VO (EG) 2009/43

Datenübermittlung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Exekutivsekretär der GFCM bis 30. Juni 2009 die Daten zu den Aufgaben 1.1 und 1.2 der statistischen Matrix der GFCM gemäß Anhang X.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Exekutivsekretär der GFCM bis 30. Juni 2009 soweit möglich die Daten zu den Aufgaben 1.3, 1.4 und 1.5 der statistischen Matrix der GFCM gemäß Anhang X.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten mithilfe des GFCM-Dateneingabesystems auf der Website der GFCM(1).

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Daten sie auf der Grundlage dieses Artikels übermittelt haben.

Fußnote(n):

(1)

http://www.gfcm.org/gfcm/topic/16164

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