Artikel 32 VO (EG) 2009/43

Fangmeldungen

(1) Der Kapitän eines Schiffs, das gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 befugt ist, Schwarzen Heilbutt zu fangen, übermittelt den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats elektronisch eine Fangmeldung, in der die von seinem Schiff gefangenen Mengen von Schwarzem Heilbutt einschließlich der Nullfänge angegeben sind.

(2) Die erste Fangmeldung gemäß Absatz 1 erfolgt erstmals spätestens zehn Tage nach der Einfahrt des Schiffes in das NAFO-Regelungsgebiet oder nach Beginn der Fangreise. Die Meldung wird alle fünf Tage übermittelt. Gilt die dem Flaggenmitgliedstaat zugeteilte Quote durch die gemäß Absatz 1 gemeldeten Fänge an Schwarzem Heilbutt als zu 75 % ausgeschöpft, so übermittelt der Kapitän eines Schiffs die Meldungen alle drei Tage.

(3) Jeder Mitgliedstaat leitet die Fangmeldungen nach deren Eingang an die Kommission weiter. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das Sekretariat der NAFO weiter.

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