Artikel 47 VO (EG) 2009/43
Markierungsprogramm
(1) Unbeschadet des Artikels 7b der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 markiert jeder Langleinenfischer während der Fangtätigkeit fortlaufend Exemplare von Dissostichus spp. und lässt sie anschließend wieder frei; ihre Zahl wird in der Erhaltungsmaßnahme für diese Fischerei gemäß dem CCAMLR-Markierungsprotokoll festgelegt.
(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Ende der Fangperiode 2008/2009 markiert jeder Langleinenfischer während der Fangtätigkeit fortlaufend Rochen und lässt sie anschließend wieder frei; ihre Zahl wird in der Erhaltungsmaßnahme für diese Fischerei gemäß dem CCAMLR-Markierungsprotokoll festgelegt. Alle Rochen werden doppelt markiert und lebend freigelassen.
(3) Alle zur Verwendung in der Versuchsfischerei bestimmten Kennzeichnungsmarken für Zahnfische und Rochen werden vom CCAMLR-Sekretariat zur Verfügung gestellt.
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